Der Stiftungsfonds ist eine besondere Form der Zustiftung. Sie kann sowohl aufgrund testamentarischer
Verfügung als auch als Zuwendung zu Lebzeiten erfolgen.
Der Betrag oder
Vermögensgegenstand geht in das Grundstockvermögen der Stiftung ein, der
gegenüber die Zuwendung erfolgt. Als Teil des Grundstockvermögens der
Stiftung ist der Fonds kein eigenes Steuersubjekt. Die Stiftung erhält die Zustiftung lediglich mit der Auflage, sie
nachvollziehbar und fortdauernd buchungsmäßig erkennbar festzuhalten.
Der Stifter seinerseits kann sich vorbehalten, mit weiteren Zustiftungen zu Lebzeiten oder von Todes
wegen den Fonds aufzustocken. Der Fonds kann den Namen des Stifters oder
eines ihm nahe stehenden Verwandten oder Bekannten oder eine Sachbezeichnung
tragen. Die Stiftung kann aufgrund einer Vereinbarung mit dem Stifter dazu
verpflichtet sein, im Rahmen der Berichterstattung den Stifter des Fonds zu
nennen und so dessen gemeinwohlorientiertes Engagement in der
Öffentlichkeit darzustellen.
Als Teil des Grundstockvermögens dient der Fonds
ausschließlich und unmittelbar der Förderung steuerbegünstigter Zwecke
gemäß der Stiftungssatzung. Nur in diesem Rahmen ist es möglich, einen
speziellen Fondszweck festzulegen.
Quelle: Bundesverband deutscher Stiftungen Link
Die Bürgerstiftung Breuberg verwaltet den „Stiftungsfonds
Hospiz“, einen Themenfonds, der sich die Förderung einer ehrenamtlichen
Hospizarbeit in Breuberg zum Ziel gesetzt hat.
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